Gefahrgut und Gefahrgutbeauftragte Seminare

Gefahrgut und Gefahrgutbeauftragte Seminare

Alle Unternehmen, die an der Beförderung gefährlicher Güter mit öffentlichen Verkehrsträgern (Schiene, Straße, Wasser, Luft) beteiligt sind, unterliegen der Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV) und müssen nach dieser Verordnung einen Gefahrgutbeauftragten bestellen. Unternehmen im Sinne der GbV sind an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt, wenn ihnen nach den für die Verkehrsträger geltenden Vorschriften Pflichten übertragen sind. Diese Unternehmen müssen, sofern kein Befreiungstatbestand nach § 1 b GbV vorliegt, mindestens einen Gefahrgutbeauftragten schriftlich bestellen.

5 Angebote
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Gefahrguttransport
IHK anerkannter Grundlehrgang zum Erwerb der Schulungsanforderung für Gefahrgutbeauftragte nach § 5 GbV für die Verkehrsträger Schiene und Straße.
Nächster Termin02.11.26 - 05.11.26 + 3 weitere Termine12.04.27 - 15.04.2708.11.27 - 11.11.2706.03.28 - 09.03.28
Dauer4 Tage
VeranstaltungsortHaus der Technik e.V.
TeilnahmegebührAb 1.350,00 €
Gefahrguttransport
Kompaktseminar zur Auffrischung Ihres Wissen für eine erfolgreichen IHK Auffrischungsprüfung nach § 6 Abs. 4 GbV zur Verlängerung Ihres Schulungsnachweises
Nächster Termin05.11.26 + 3 weitere Termine15.04.2711.11.2709.03.28
Dauer1 Tag
VeranstaltungsortHaus der Technik e.V.
Teilnahmegebühr780,00 €
Gefahrguttransport
Der erfahrene Referent ĂĽbt mithilfe der Rechtsvorschriften, die auch in der PrĂĽfung verwendet werden dĂĽrfen, die erfolgreiche DurchfĂĽhrung der IHK-PrĂĽfung.
Nächster Termin06.11.26 + 3 weitere Termine16.04.2712.11.2710.03.28
Dauer1 Tag
VeranstaltungsortHaus der Technik e.V.
Teilnahmegebühr780,00 €
Abfallwirtschaft
Nächster Termin16.11.26 + 1 weiterer Termin15.11.27
Dauer1 Tag
VeranstaltungsortHaus der Technik e.V.
Teilnahmegebühr780,00 €
Gefahrguttransport
Schulung fĂĽr Mitarbeiter, die an dem Transport von GĂĽtern der Gefahrgutklasse 7 (ADR-Klasse 7) beteiligt sind.
Nächster Termin13.04.27 - 14.04.27 + 2 weitere Termine29.07.27 - 30.07.2707.03.28 - 08.03.28
Dauer2 Tage
VeranstaltungsortSteigenberger Inselhotel Konstanz
Teilnahmegebühr1.510,00 €
4 weitere Kurse ohne festen Termin anzeigen Diese Kurse sind auf Anfrage buchbar.

Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass die Person, die als Gefahrgutbeauftragter bestellt werden soll, ĂĽber die erforderliche Fach- und Sachkunde (Schulungsnachweise) verfĂĽgt.

Als Gefahrgutbeauftragter darf nur tätig werden, wer Inhaber eines für den entsprechenden Verkehrsträger gültigen Schulungsnachweises ist. Dieser wird von der Industrie- und Handelskammer (IHK) nach Absolvierung eines speziellen anerkannten Grundlehrganges und bestandener Prüfung ausgestellt. Dieser Schulungsnachweis gilt 5 Jahre und kann durch das Bestehen einer Fortbildungs-Prüfung im letzten Jahr vor Ablauf verlängert werden.

Als Gefahrgut-Beauftragter mĂĽssen Sie gewährleisten, dass die an der Gefahrgutbeförderung beteiligten Mitarbeiter als „Beauftragte Personen“ und „Sonstige verantwortliche Personen“ ausreichend geschult sind und die aktuellen Vorschriften richtig umsetzen.

„Beauftragte Personen“ sind Mitarbeiter, die im Auftrag des Unternehmers oder Inhabers eines Betriebes in eigener Verantwortung Unternehmer-Pflichten nach den Gefahrgutvorschriften zu erfĂĽllen haben. „Sonstige verantwortliche Personen“ sind Mitarbeiter, denen nach den Gefahrgutvorschriften unmittelbar Aufgaben zur eigenverantwortlichen Erledigung ĂĽbertragen worden sind. Die „Beauftragten Personen“ und „Sonstigen verantwortlichen Personen“ mĂĽssen ausreichende Kenntnisse haben, ĂĽber die ihren Aufgabenbereich umfassenden Gefahrgutvorschriften, und regelmäßig geschult werden.

Wie ist der Ablauf bei einem Seminar zur Grundausbildung von Gefahrgutbeauftragten?

  • In unserem Seminar zur Grundausbildung von Gefahrgutbeauftragten werden Sie an vier aufeinanderfolgenden Tagen, systematisch auf die fĂĽr Sie notwendigen Verkehrsträger vorbereitet.
  • Am fĂĽnften Tag können Sie optional die PrĂĽfung durch die IHK im Haus der Technik ablegen.

Was sind die Aufgaben des Gefahrgutbeauftragten zusammengefasst?

  • Ăśberwachung der Einhaltung der Gefahrgutvorschriften
  • Anzeige von Mängeln/Fehlern, die die Sicherheit der Gefahrgutbeförderung beeinträchtigen können
  • Beratung des Unternehmens bei allen Fragen in Zusammenhang mit der Gefahrgutbeförderung
  • Erstellung eines Gefahrgutjahresberichtes (muss innerhalb eines halben Jahres nach Ablauf des Geschäftsjahres) mit allen nötigen Angaben
  • Anfertigung von einem Unfallberichte im Falle eines Unfalls mit Gefahrgut
  • Ständige Kontrolle der Prozesse im Unternehmen hinsichtlich verschiedener Tätigkeiten (Kenntnis derVorschriften zur Identifizierung des Gefahrgutes, Vorgehen beim Kauf von neuen Beförderungsmitteln, Schulung der Arbeitnehmer durch interne oder externe Seminare)

 

Was ist Gefahrgut?

  • Gefährliche GĂĽter im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe und Gegenstände, von denen auf Grund ihrer Natur, ihrer Eigenschaften oder ihres Zustandes im Zusammenhang mit der Beförderung Gefahren fĂĽr die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere fĂĽr die Allgemeinheit, fĂĽr wichtige GemeingĂĽter, fĂĽr Leben und Gesundheit von Menschen sowie fĂĽr Tiere und Sachen ausgehen können.

 

Was versteht man unter der Beförderung von Gefahrgut

  • Die Beförderung im Sinne dieses Gesetzes umfasst nicht nur den Vorgang der Ortsveränderung, sondern auch die Ăśbernahme und die Ablieferung des Gutes sowie zeitweilige Aufenthalte im Verlauf der Beförderung, Vorbereitungs- und Abschlusshandlungen (Verpacken und Auspacken der GĂĽter, Be- und Entladen), Herstellen, EinfĂĽhren und Inverkehrbringen von Verpackungen, Beförderungsmitteln und Fahrzeugen fĂĽr die Beförderung gefährlicher GĂĽter, auch wenn diese Handlungen nicht vom Beförderer ausgefĂĽhrt werden. Ein zeitweiliger Aufenthalt im Verlauf der Beförderung liegt vor, wenn dabei gefährliche GĂĽter fĂĽr den Wechsel der Beförderungsart oder des Beförderungsmittels (Umschlag) oder aus sonstigen transportbedingten GrĂĽnden zeitweilig abgestellt werden. Auf Verlangen sind Beförderungsdokumente vorzulegen, aus denen Versand- und Empfangsort feststellbar sind. Wird die Sendung nicht nach der Anlieferung entladen, gilt das Bereitstellen der Ladung beim Empfänger zur Entladung als Ende der Beförderung. VersandstĂĽcke, Tankcontainer, Tanks und Kesselwagen dĂĽrfen während des zeitweiligen Aufenthaltes nicht geöffnet werden. (Gefahrgutbeförderungsgesetz – GGBefG)

Welche Gefahrgutklassen gibt es Gefahrgutklassen?

  • Klasse 1 – Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff
  • Klasse 2 – Gase und gasförmige Stoffe
  • Klasse 3 – EntzĂĽndbare flĂĽssige Stoffe
  • Klasse 4.1 – EntzĂĽndbare feste Stoffe
  • Klasse 4.2 – SelbstentzĂĽndliche Stoffe
  • Klasse 4.3 – Stoffe, die in BerĂĽhrung mit Wasser entzĂĽndliche Gase bilden
  • Klasse 5.1 – EntzĂĽndend (oxidierend) wirkende Stoffe
  • Klasse 5.2 – Organische Peroxide
  • Klasse 6.1 – Giftige Stoffe
  • Klasse 6.2 – Ansteckungsgefährliche Stoffe
  • Klasse 7 – Radioaktive Stoffe
  • Klasse 8 – Ă„tzende Stoffe
  • Klasse 9 – Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände

Welche Verkehrsträger werden betrachtet und welchen Rechtsvorschriften unterliegen diese?

Der Transport gefährlicher Güter erfolgt sowohl auf der Straße, Schiene, auf Binnen- und Seeschiffen und im Luftverkehr. Der Transport mit den einzelnen Verkehrsträgern wird durch verschiedene Rechtsvorschriften geregelt:

  • StraĂźe – GGVSEB/ADR
  • Schiene – GGVSEB/RID
  • Binnenschiff – GGVSEB/ADN(R)
  • Seeschiff – GGVSee/IMDG-Code
  • Luft – ICAO-TI (IATA-DGR)