
Befähigte Person für die Prüfung von Steigleitern und Steigeisengängen
Im Rahmen dieser eintägigen Veranstaltung wird vermittelt, was eine zur Prüfung befähigte Person ist und welche Anforderungen an diese Funktion gestellt werden. Hier im Seminar erfahren Sie, welche fachlichen Voraussetzungen, Kenntnisse und Erfahrungen eine zur Prüfung befähigte Person mitbringen muss und wofür sie verantwortlich ist. Das Thema besitzt hohe praktische Relevanz, weil Steigleitern und Steigeisengänge in vielen Betrieben genutzt werden und Mängel an diesen Einrichtungen erhebliche Absturz- und Unfallgefahren verursachen können. Dieser Kurs bietet den Nutzen, rechtliche Anforderungen mit konkreter Prüfpraxis zu verbinden und dadurch Sicherheit bei der Beurteilung und Organisation von Prüfungen zu schaffen.
Behandelt werden die rechtlichen, technischen und organisatorischen Grundlagen für die fachgerechte Prüfung von Steigleitern und Steigeisengängen im betrieblichen Umfeld. Erläutert werden wichtige Begriffe wie befähigte Person, Arbeitsmittel, wiederkehrende Prüfung, außerordentliche Prüfung, Sichtprüfung, Funktionsprüfung, Zustandsbewertung, Gefährdungsbeurteilung, Steigschutzsystem, Rückenschutz, Austrittsstelle, Podest, Ruhebühne, Befestigungseinrichtung und Korrosionsschaden. Die Teilnehmenden lernen, typische Mängel wie Verformungen, lose Verbindungen, Verschleiß, Korrosion, unzulässige Veränderungen oder beschädigte Schutzeinrichtungen sicher zu erkennen, richtig zu bewerten und nachvollziehbar zu dokumentieren.
Ein besonderer Nutzen der Veranstaltung liegt in der klaren Verbindung zwischen rechtssicherer Organisation, technischer Beurteilung und praktischer Anwendbarkeit im Unternehmen. Die Teilnehmenden erhalten Orientierung dazu, wann Prüfungen erforderlich sind, welche Prüfkriterien anzuwenden sind und wie Prüfergebnisse belastbar festgehalten werden.
In der Schulung wird ergänzend praxisnah vermittelt, wie künstliche Intelligenz (KI / AI) gezielt eingesetzt werden kann, insbesondere zur effizienten und strukturierten Erstellung von Checklisten für die Tätigkeit als befähigte Person.
Dadurch unterstützt diese Weiterbildung Unternehmen bei der Erfüllung ihrer Prüfpflichten und stärkt die Handlungssicherheit der Teilnehmenden bei der Prüfung von Steigleitern und Steigeisengängen.
Zum Thema
Steigleitern und Steigeisengänge werden immer dann eingeplant, wenn der Einbau einer Treppe betriebstechnisch nicht möglich oder aufgrund einer Gefährdungsbeurteilung und unter Berücksichtigung ergonomischer Faktoren nicht notwendig ist. Steigleitern und Steigeisengänge sind so gestaltet, dass sie sicher und störungsfrei genutzt werden können. In den meisten Fällen werden sie zusammen mit PSA gegen Absturz verwendet, weswegen das praktische Zusammenspiel von Betriebseinrichtung und Sicherheitsvorkehrung sehr wichtig ist.
Damit der einwandfreie Zustand und die Funktion gewährleistet werden können, müssen Steigleitern und Steigeisengänge in regelmäßigen Abständen überprüft und bei Beschädigungen instand gesetzt werden. Die regelmäßige Prüfung erfolgt durch eine befähigte Person, die in diesem Seminar "Befähigte Person für die Prüfung von Steigleitern und Steigeisengängen" des HDT in Essen, ausgebildet wird.
Zielsetzung
Die Veranstaltung schafft eine belastbare Grundlage für die fachgerechte und rechtssichere Prüfung von Steigleitern und Steigeisengängen im Unternehmen. Sie vermittelt Orientierung zu Anforderungen an die befähigte Person, zu Prüfkriterien, Mängelbewertung, Dokumentation und Prüfpflichten.
Der praktische Nutzen liegt in mehr Handlungssicherheit bei der Organisation, Durchführung und Bewertung wiederkehrender Prüfungen ortsfester Steigeinrichtungen.
Teilnehmerkreis
Die Veranstaltung richtet sich an Personen, die im Unternehmen als zur Prüfung befähigte Person für Steigleitern und Steigeisengänge tätig sind oder diese Funktion künftig übernehmen sollen.
Angesprochen sind insbesondere:
- Fachkräfte für Arbeitssicherheit
- Mitarbeitende aus Instandhaltung, Technik und Facility Management
- Verantwortliche aus Arbeitsschutz, Betriebssicherheit und technischem Service
- Meister, Techniker und technische Führungskräfte
- Mitarbeitende aus Prüf- und Wartungsbereichen
- Betreiberverantwortliche und verantwortliche Personen für ortsfeste Steigeinrichtungen
- Personen, die Prüfungen von Steigleitern, Steigeisengängen und ortsfesten Steigsystemen organisieren, begleiten oder bewerten
Geeignet ist die Veranstaltung außerdem für Unternehmen, die ihre Prüfpflichten für Steigleitern, Steigeisengänge und zugehörige Schutzeinrichtungen rechtssicher und praxisgerecht umsetzen möchten.
- Steigleitern sachkundig prüfen
- Aktuelle Vorschriften ASR A1.8
- Selbst kostengünstig prüfen
Programm
- Unterweisung: Grundlagen, Durchführung, Dokumentation
- Rechtsgrundlagen: EU-Richtlinien, Arbeitsschutzgesetz, Betriebssicherheitsverordnung, Technische Regeln
Verordnung über Arbeitsstätten (ArbStättV) - ASR A1.8: Technische Regel für Arbeitsstätten, Definitionen, Anforderungen
- DGUV Information 208-032: Auswahl und Benutzung von Steigleitern
- DGUV Regel 103-007: Steiggänge für Behälter und umschlossene Räume
- Normen, z. B. DIN 18799, DIN 14094, DIN EN 14396, DIN 19572, DIN EN ISO 14122
- Reparatur und Instandhaltung
- Informationen zur Prüfung an ausgewählten Steigleitern und Steigeisen, Rückenschutz, Steigschutz, Steigeisen): Anforderungen, Prüfmethoden, Prüffristen, Dokumentation
- Schriftliche Abschlussprüfung
Hinweise
Die in der TRBS 1203 genannten Anforderungen bezüglich Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnahe berufliche Tätigkeit (Ziffer 2.2 bis 2.4) setzen wir voraus.
FAQ – Befähigte Person Steigleitern und Steigeisengänge
1. Sie interessieren sich für die Prüfung von Steigleitern und Steigeisengängen nach DGUV Information 208-032, ASR A1.8 und BetrSichV?
Die Prüfung von ortsfesten Steigleitern und Steigeisengängen ist in Deutschland durch mehrere Regelwerke klar geregelt.
Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) verpflichtet Arbeitgeber, Arbeitsmittel – dazu zählen auch Steigleitern – regelmäßig auf ihren sicheren Zustand prüfen zu lassen (§ 14 BetrSichV).
Die DGUV Information 208-032 konkretisiert diese Anforderungen speziell für Steigleitern und Steigeisengänge und beschreibt u. a. Prüfumfang, Prüffristen und typische Mängelbilder.
Die ASR A1.8 „Verkehrswege“ legt ergänzend Anforderungen an Planung, Bau und Nutzung von Steigleitern als Bestandteil von Verkehrswegen fest.
2. Gelten Fachkräfte für Arbeitssicherheit automatisch als befähigte Personen?
Nein, eine Fachkraft für Arbeitssicherheit ist nicht automatisch eine „befähigte Person“ im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung.
Gemäß § 2 Abs. 6 BetrSichV und TRBS 1203 muss eine befähigte Person:
- eine geeignete Berufsausbildung besitzen,
- über einschlägige Berufserfahrung verfügen,
- eine zeitnahe berufliche Tätigkeit im Prüfbereich nachweisen.
Die Qualifikation ist also tätigkeitsbezogen. Auch eine Fachkraft für Arbeitssicherheit muss zusätzliche spezifische Kenntnisse für Steigleitern nachweisen.
3. Welchen persönlichen Nutzen ziehen Sie aus der Ausbildung zur befähigten Person für die Prüfung von Steigleitern?
Die Ausbildung zur befähigten Person bietet sowohl fachliche als auch berufliche Vorteile:
Rechtssicherheit: Sie erfüllen gesetzliche Anforderungen gemäß BetrSichV
- Haftungsminimierung: Durch sachgerechte Prüfungen reduzieren Sie Risiken für sich und Ihr Unternehmen
- Karrierevorteile: Zusatzqualifikation im Arbeitsschutz ist stark nachgefragt
- Praxiskompetenz: Sie erkennen Mängel frühzeitig und vermeiden Unfälle
Hintergrund: Arbeitgeber müssen geeignete befähigte Personen bestellen – qualifizierte Fachkräfte sind daher besonders gefragt.
4. Darf eine befähigte Person für Leitern und Tritte auch Steigleitern bzw. Steigleitersysteme prüfen?
Nein, das ist nicht automatisch zulässig.
Leitern und Tritte (z. B. Anlegeleitern) und ortsfeste Steigleitern unterscheiden sich technisch und sicherheitstechnisch deutlich. Steigleitern verfügen häufig über:
Daher fordert die DGUV Information 208-032 zusätzliche spezifische Kenntnisse.
Fazit: Eine separate Qualifikation für Steigleitern ist erforderlich.
5. Für wen eignet sich die Ausbildung zur befähigten Person für die Prüfung von Steigleitern?
Die Ausbildung eignet sich für Personen, die mit der Prüfung von Arbeitsmitteln betraut werden sollen, insbesondere:
Voraussetzung ist in der Regel eine technische Grundqualifikation.
6. Was beinhaltet die Ausbildung zur befähigten Person für die Prüfung von Steigleitern?
Die Inhalte orientieren sich an den gesetzlichen Anforderungen und umfassen typischerweise:
- Rechtliche Grundlagen (BetrSichV, TRBS, DGUV)
- Aufbau und Arten von Steigleitern
- Gefährdungsbeurteilung gemäß § 3 BetrSichV
- Festlegung von Prüffristen
- Durchführung von Sicht- und Funktionsprüfungen
- Dokumentation der Prüfung
- Praxisübungen
7. Befähigt diese Weiterbildung zur Prüfung ortsfester Steigleitern an Gebäuden?
Ja, da diese Weiterbildung die Anforderungen der TRBS 1203 erfüllt und praxisorientierte Inhalte vermittelt.
Entscheidend ist, dass die Teilnehmer nach Abschluss:
- die erforderlichen Fachkenntnisse besitzen
- typische Gefährdungen erkennen
- Prüfungen eigenständig durchführen können
8. Warum ist es wichtig, ortsfeste Leitern regelmäßig zu prüfen?
Steigleitern sind sicherheitskritische Arbeitsmittel mit erhöhtem Absturzrisiko.
Regelmäßige Prüfungen:
- erkennen Schäden wie Korrosion oder Lockerungen
- verhindern schwere Arbeitsunfälle
- stellen die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften sicher
9. Wer darf eine Steigleiterprüfung durchführen?
Nur eine vom Arbeitgeber beauftragte befähigte Person.
Die Arbeitgeber/innen sind verpflichtet zu prüfen, ob die Person die Anforderungen erfüllt.
10. Welche Rechtsnormen regeln die Prüfung?
Die wichtigsten Regelwerke sind:
- Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
- TRBS 1201 (Prüfungen von Arbeitsmitteln)
- TRBS 1203 (befähigte Personen)
- DGUV Information 208-032
- ASR A1.8
11. Warum ist eine regelmäßige Prüfung von Steigleitern wichtig für die Arbeitssicherheit?
Abstürze gehören zu den häufigsten schweren Arbeitsunfällen. Steigleitern sind besonders risikobehaftet.
Prüfungen tragen wesentlich dazu bei:
- Gefahren frühzeitig zu erkennen
- Unfälle zu vermeiden
- sichere Arbeitsbedingungen zu gewährleisten
12. Welche gesetzlichen Vorschriften gelten für die Prüfung ortsfester Leitern?
Diese regeln sowohl die Pflicht zur Prüfung, als auch die Qualifikation der prüfenden Person.
13. Muss die Prüfung von Steigleitern dokumentiert werden?
Ja. Die Dokumentation ist verpflichtend.
Sie muss enthalten:
- Datum der Prüfung
- Prüfer
- Ergebnis
- festgestellte Mängel
14. Welche Ziele & Inhalte haben Steigleiter-Seminare?
Ziel ist die Qualifizierung zur befähigten Person.
Schwerpunkte:
- rechtliche Sicherheit
- praktische Prüfkompetenz
- Gefährdungsbeurteilung
- Dokumentation
15. Für wen ist das Seminar geeignet und welche Voraussetzungen gelten?
Geeignet für Personen mit:
- technischer Ausbildung
- Erfahrung im Umgang mit Arbeitsmitteln
Diese Voraussetzungen sind notwendig, um die Anforderungen der TRBS 1203 zu erfüllen.
16. Wer darf im Sinne der BetrSichV Arbeitsmittel prüfen?
Nur befähigte Personen, die durch den Arbeitgeber beauftragt wurden.
17. Müssen Steigleitern und Steigeisengänge geprüft werden?
Ja, verpflichtend:
- regelmäßig
- nach außergewöhnlichen Ereignissen
- vor Erstinbetriebnahme
18. Darf die befähigte Person defekte Leitern selbst reparieren?
Nur wenn sie zusätzlich fachlich qualifiziert ist.
Wichtig: Die Rollen Prüfung und Instandsetzung sollten getrennt betrachtet werden, um Interessenkonflikte zu vermeiden.
19. Wo ist die Prüfung von Steigleitern geregelt?
Die rechtliche Grundlage ergibt sich aus:
Diese bilden zusammen den verbindlichen Rahmen für die Prüfung.
Preise
mehrwertsteuerfrei, einschließlich veranstaltungsgebundener digitaler Arbeitsunterlagen sowie Catering und Getränken bei Präsenz-Teilnahme
Termine
Inhouse
Ansprechpartner
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